Sektionsjugendordnung

der Sektion Weserland

Inhalt

A. Allgemeines

B. Organe

C. Rahmenbedingungen

Übergangsvorschriften:

Die Mustersektionsjugendordnung tritt nach Beschluss durch die Hauptversammlung des DAV des Jahres 2017 am 01. Januar 2018 in Kraft (§ 21 g Satzung des Deutschen Alpenverein e.V.). Gleichzeitig tritt das Muster für die Jugendsatzung der Sektionen des DAV beschlossen in der Hauptversammlung des DAV 2004 außer Kraft.

Die Mustersektionsjugendordnung ist ab dem 01.01.2019 verpflichtend anzuwenden.

Die Regelung zur Delegation der Jugendleiter*innen für den (Bezirks-,) Landes- und Bundesjugendleitertag findet Anwendung für den Bundesjugendleitertag 2019.

Die Sektionsjugendordnung der Sektion Weserland des Deutschen Alpenvereins tritt am 04.04.2018 in Kraft.

Präambel

Grundlagen der Sektionsjugendordnung der JDAV Weserland sind die Satzung der Sektion Weserland, die Satzung des DAV (DAV-Satzung), die Bundesjugendordnung (BJO) der JDAV sowie die „Grundsätze, Erziehungs- und Bildungsziele der JDAV“ in der jeweils geltenden Fassung.

A. Allgemeines

§ 1 Mitgliedschaft
Die Sektionsjugend der Sektion Weserland des DAV ist Teil der JDAV, der Jugendorganisation des Deutschen Alpenvereins e.V. Mitglieder der Sektionsjugend sind alle Mitglieder der Sektion Weserland bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, alle Jugendleiter*innen mit gültiger JL-Marke sowie alle gewählten JDAV-Funktionsträger*innen.

§ 2 Aufgaben und Ziele
1. Die Sektionsjugend vertritt ihre Interessen innerhalb der Sektion und ihrer Gremien, in den Gremien der JDAV und des DAV sowie gegenüber Politik und Gesellschaft. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung der Sektion Weserland.

2. Die Aufgaben und Ziele ergeben sich aus den Grundsätzen, Erziehungs- und Bildungszielen der Jugend des Deutschen Alpenvereins:

  • Ziele der Jugendarbeit in der Sektion sind insbesondere:
  • die Förderung der Persönlichkeitsbildung junger Menschen;
  • die Erziehung zu umweltbewusstem Denken und Handeln;
  • die Vermittlung sozialer Verhaltensweise und Ermutigung zum Engagement;
  • die Ausbildung zu einer verantwortungsvollen Ausübung des Bergsports;
  • die Förderung der Chancengleichheit aller jungen Menschen und Eintreten für Geschlechtergerechtigkeit.

§ 3 Umsetzung der Aufgaben und Ziele
Die Jugendarbeit innerhalb der Sektion wird von der Sektionsjugend selbstorganisiert in eigener Verantwortung wahrgenommen. Die Umsetzung der Aufgaben und Ziele erfolgt insbesondere durch die Arbeit in den Kinder- und Jugendgruppen, die gemeinsame Willensbildung in der Jugendvollversammlung, die Vertretung der Sektionsjugend im geschäftsführenden Sektionsvorstand und Beirat sowie auf dem Landes- und Bundesjugendleitertag.

B. Organe

§ 4 Jugendvollversammlung
1. Die Jugendvollversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der Sektionsjugend.
2. Teilnahme- und stimmberechtigt in der Jugendvollversammlung sind alle Mitglieder der Sektionsjugend bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
3. Teilnahmeberechtigt sind ferner alle Jugendleiter*innen, alle gewählten JDAV-Funktionsträger*innen, alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen der Sektion, der Sektionsvorstand sowie Gäste auf Einladung des Jugendausschusses.
4. Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5. Die Jugendreferentin oder der Jugendreferent, im Fall seiner*ihrer Verhinderung ein Mitglied des Jugendausschusses, leitet die Jugendvollversammlung. Die Moderation der Versammlung kann von dem*der Versammlungsleiter*in auf Dritte übertragen werden.
6. Die ordentliche Jugendvollversammlung findet mindestens jährlich statt. Sie wird vom Jugendausschuss (siehe § 7) vorbereitet und ist mit einer Frist von wenigstens einem Monat durch Einladung in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung an den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Personenkreis einzuberufen. Ein Antrag auf Änderung der Sektionsjugendordnung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden.
7. Die Jugendreferentin oder der Jugendreferent kann jederzeit aus dringlichem Grund eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen. Er*Sie muss eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen, wenn dies entweder von der Mehrheit der Mitglieder des Jugendausschusses gefordert oder schriftlich von mindestens 5 Prozent der in Abs. 2 genannten Mitglieder der Sektionsjugend unter Angabe des Beratungsgrundes beantragt wird.
8. Die außerordentliche Jugendvollversammlung muss spätestens zwei Monate nach Antragsstellung stattfinden und ist spätestens zwei Wochen vorher in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Mitglieder der Sektionsjugend einzuberufen.

§ 5 Aufgaben der Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der Jugendreferentin und des Jugendreferenten und Vorschlag einer der beiden Personen zur Wahl in den Sektionsvorstand
b) Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung
c) Wahl der Delegierten für den Landes- und Bundesjugendleitertag aus dem Kreis derjenigen, die zum Zeitpunkt der jeweilig nächsten Tagung voraussichtlich die Teilnahmevoraussetzung erfüllen, bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung.
d) Erarbeitung von grundlegenden Positionen der Sektionsjugend
e) Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit der Sektion
f) Beschluss des Jahresrahmenprogramms und der Verwendung des Jugendetats
g) Erteilung von Arbeitsaufträgen an die Jugendreferentin und den Jugendreferenten, seine*ihre Stellvertreter*innen und den Jugendausschuss
h) Entgegennahme und Diskussion des Arbeits- und Finanzberichts und des Jugendausschusses
i) Beschluss und Änderung der Sektionsjugendordnung
j) Beschluss der Wahl- und Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung

§ 6 Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung
1. Antragsberechtigt sind die in § 4 Abs. 2 genannten stimmberechtigten Mitglieder der Sektionsjugend, alle Jugendleiter*innen, alle gewählten JDAV-Funktionsträger*innen sowie alle Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen der Sektion. Anträge, die bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei der Jugendreferentin oder dem Jugendreferenten eingehen, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn dies die Versammlung mehrheitlich beschließt. Anträge auf Änderung der Sektionsjugendordnung müssen mit der Einladung im Wortlaut bekannt gegeben werden.
2. Die Jugendvollversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, wenn nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung eine schriftliche und geheime Abstimmung verlangt.
3. Wahlen in der Jugendvollversammlung erfolgen schriftlich und geheim, wenn nicht einstimmig die offene Wahl beschlossen wird. Die Jugendreferentin und der Jugendreferent in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen und ungültige Stimmen) auf sich vereinigt. Stehen bei einem gesonderten Wahlgang mehrere Kandidaten*innen zur Wahl und erhält keine*r mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (absolute Mehrheit), so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
4. Über die Jugendvollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Wahlergebnisse enthält. Das Protokoll ist von dem*der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den in § 1 genannten Personen sowie dem Vorstand der Sektion zugänglich zu machen.

§ 7 Jugendausschuss
1. Dem Jugendausschuss gehört/gehören neben den gewählten Mitgliedern die Jugendreferentin und der Jugendreferent an. Über Größe und Zusammensetzung entscheidet die Jugendvollversammlung. Die Jugendreferentin und der Jugendreferent können Gäste einladen.

2. Anträge an den Jugendausschuss können von Mitgliedern des Jugendausschusses, Mitgliedern der Sektionsjugend gemäß § 1 sowie Leiter*innen von Kinder- und Jugendgruppen gestellt werden.

3. Sitzungen des Jugendausschusses werden von der Jugendreferentin oder dem Jugendreferenten geleitet. Die Sitzungsleitung kann delegiert werden. Die Jugendreferentin oder der Jugendreferent muss eine Sitzung des Jugendausschusses einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses verlangt wird.

§ 8 Aufgaben des Jugendausschusses
1. Zwischen den Jugendvollversammlungen nimmt der Jugendausschuss grundsätzlich deren Aufgaben wahr. Ausgenommen hiervon sind die ausschließlich der Jugendvollversammlung vorbehaltenen Aufgaben nach § 5 a), b), c), f), i) und j).
2. Dem Jugendausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung der Jugendreferentin und des Jugendreferenten
b) Erteilung von Arbeitsaufträgen an die Jugendreferentin und den Jugendreferenten
c) Weiterentwicklung der Sektionsjugendarbeit im Rahmen der Beschlüsse der Jugendvollversammlung
d) Organisation der Jugendarbeit der Sektion im Rahmen der Vorgaben der geltenden Sektionssatzung und Jugendordnung
e) Erstellung des Haushaltsplans der Jugend
f) Vorbereitung und Organisation der Jugendvollversammlung
g) Wahl des*der kommissarischen Jugendreferenten*in nach § 9 Abs. 3

§ 9 Geschäftsordnung des Jugendausschusses
1. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Der Jugendausschuss beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
3. Bei lang andauernder Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden der*des Jugendreferenten*in wählt der Jugendausschuss eine*n kommissarische*n Jugendreferenten*in bis zur nächsten Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss schlägt sie*ihn dem zuständigen Sektionsgremium zur Berufung in den Sektionsvorstand vor.

§ 10 Jugendreferentin und Jugendreferent
1. Die Jugendreferentin und der Jugendreferent leiten die Sektionsjugend. Eine*r von beiden ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Sektion. Er*Sie muss volljährig sein.

2. Die Jugendreferentin und der Jugendreferent werden von der Jugendvollversammlung für die Dauer der in der Sektionssatzung festgelegten Amtszeiten für Vorstandsmitglieder gewählt. Eine*r der beiden wird der Mitgliederversammlung der Sektion zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen.

§ 11 Aufgaben der Jugendreferentin und des Jugendreferenten
Die Jugendreferentin und der Jugendreferent sind für die Jugendarbeit in der Sektion verantwortlich.

Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

a) Organisation und Verantwortung der Jugendgruppenarbeit
b) Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen
c) Bestellung von Jugend- und Gruppenleiter*innen
d) Umsetzung der „Grundsätze, Erziehungs- und Bildungsziele der JDAV“ in der Jugendarbeit der Sektion
e) Vertretung der Interessen der Sektionsjugend und Mitarbeit im Sektionsvorstand
f) Verantwortung des Jugendetats
g) Fristgerechte Meldung der Delegierten für die Landes- und Bundesjugendleitertage.
h) Vertretung der Sektionsjugend im Stadt- und/oder Kreisjugendring

Die Jugendreferentin und der Jugendreferent werden im Verhinderungsfall von einem Mitglied des Jugendausschusses vertreten. Die Jugendreferentin und der Jugendreferent können Aufgaben delegieren. Ausgenommen hiervon sind die Aufgaben e) und f).

C. Rahmenbedingungen

§ 12 Vertretung der Sektionsjugend in den Gremien der Sektion
Über die Zugehörigkeit der Jugendreferentin oder des Jugendreferenten zum geschäftsführenden Vorstand der Sektion hinaus soll die Sektionsjugend in weiteren Gremien der Sektion vertreten sein. Näheres hierzu regelt die Sektionssatzung.

§ 13 Jugendetat
Die Sektion stellt der Sektionsjugend einen angemessenen eigenen Etat innerhalb ihres Haushalts zur Verfügung. Öffentliche Zuschüsse zur Jugendarbeit erhöhen den Jugendetat. Über den Jugendetat verfügt die Sektionsjugend in eigener Verantwortung. Die Verwendung der Mittel darf der Satzung der Sektion nicht zuwider laufen. Die Jugendreferentin und der Jugendreferent sind für eine ordnungsgemäße Abrechnung gegenüber der Sektion verantwortlich.

§ 14 Sektionsjugendordnung
1. Die Sektionsjugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Sektion. Änderungen der Sektionsjugendordnung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von der Jugendvollversammlung beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung der Sektion.

Beschlossen von dem Jugendausschuss am 24.02.2018

Genehmigt von der Vorstandssitzung am 13.03.2018

Genehmigt von der Mitgliederversammlung am 03.04.2018

Nach der Mustersektionsjugendordnung, beschlossen vom Bundesjugendleitertag am 24.09.2017 in Darmstadt, beschlossen von der DAV Hauptversammlung am 11.11.2017 in Siegen.

25. Juni 2018 | Text: Jugendausschuss